DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-07 |
Regelmäßig werden Beamte der Finanzverwaltung vor Gerichten zu dienstlich bekannt gewordenen Angelegenheiten angehört. Dies betrifft insbesondere finanzgerichtliche (z. B. zu Fragen von Vertragsbeziehungen oder Schätzmethoden), zivilgerichtliche (z. B. im Rahmen von Amtshaftungsprozessen) und strafgerichtliche Verfahren (z. B. zu Fragen des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens und den getroffenen Feststellungen). In all diesen Fällen bedarf der Beamte einer ihm zuvor erteilten Aussagegenehmigung, da die Verschwiegenheitspflicht der Beamten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählt und damit Verfassungsrang hat.
Die Prüfung von Kapitalgesellschaften, die sich in Liquidation befinden oder die bereits liquidiert worden sind, ist in den Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter ein eher selten vorkommendes Thema. Entsprechende Steuerakten werden so gut wie nie durch den Innendienst zur Prüfung gemeldet, weil sich auf den ersten Blick keine überprüfungswürdigen Sachverhalte ergeben. Betriebsprüfer sind ihrerseits in der Regel nicht an der Aufnahme solcher Fälle in ihren Prüfungsgeschäftsplan interessiert, weil sie davon ausgehen, dass kein sog. „Mehrergebnis“ zu erzielen ist. Tatsächlich gibt es aber im Rahmen einer Liquidation durchaus Bereiche, die einer näheren Betrachtung bedürfen und deren Prüfung steuerliche Auswirkung haben kann. Hierzu gehört vor allem die Beurteilung jener Darlehen, die der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern gewährt wurden und die bis zur Beendigung der Liquidation nicht zurückgeführt werden.
Die infolge der Bekämpfung der Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens haben erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen nach sich gezogen. Große Teile der Wirtschaft mussten ganz oder teilweise heruntergefahren werden. Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Es drohen jedoch weitere deutliche Einschnitte für Handwerk, Industrie und Handel. Die Auswirkungen der Corona-Krise sind derart weitreichend, dass diese Folgen im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden. Es empfiehlt sich daher die coronaverursachten Auswirkungen und Veränderungen zu dokumentieren.
Nicht nur multinationale Konzerne, auch Kleinanbieter vertreiben ihre Waren online über das Internet, viele davon als „private“ Anbieter, ohne an die möglichen steuerlichen Folgen zu denken. Der vom Hessischen FG entschiedene Fall zeigt, dass selbst „private“ Anbieter über entsprechende Internet-Plattformen erhebliche Verlaufserlöse erzielen, die zu einer Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer führen können.
Dieser Aufsatz behandelt die Frage, wie der Handel mit Gegenständen von vermeintlich „privaten“ Anbietern ertragsteuerlich zu beurteilen ist, wenn die Gegenstände planmäßig in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und anschließend über Internet-Plattformen weiterverkauft werden. Nicht behandelt werden private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG.
BFH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – V R 16/19
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2019 – 3 K 1816/18
BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – V R 20/20 (V R 61/17)
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 K 1111/16
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