DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
Zur Frage der Strafbarkeit des Steuerberaters wurde in einem früheren Beitrag bereits ausführlich berichtet. Dieser Beitrag setzt sich im Anschluss daran nun mit den Folgen der Strafbarkeit des Steuerberaters auseinander. Dabei wird insbesondere auf das steuerliche Haftungsrisiko, die sonstigen Nebenfolgen sowie den möglichen Konsequenzen aus besonderen Mitteilungspflichten im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung eingegangen.
In der Beratung von mittelständischen Unternehmen stellt sich oftmals die Frage, ob eine Organschaft anzustreben ist oder nicht. Hierfür sind neben den handelsrechtlichen Besonderheiten oftmals auch steuerrechtliche Gründe maßgeblich. Nachstehend werden die Vor- und Nachteile dargestellt. Der steuerrechtliche Parallelbegriff zum Konzern ist die Organschaft. Organschaft bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen Organträger (beherrschendes Unternehmen) und der Organgesellschaft (beherrschtes Unternehmen). Liegt eine Organschaft vor, so werden die Ergebnisse und Umsätze im Organkreis konsolidiert. Vorab wird darauf hingewiesen, dass die wesentlichen steuerrechtlichen Gründe warum eine Organschaft angestrebt wird, die Möglichkeit der sofortigen Verlustverrechnung von Tochterunternehmen und das Vorliegen von umsatzsteuerrechtlichen Innenumsätzen bei der Organschaft sind.
Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist. Hierzu gehört, dass gem. § 196 AO eine förmliche Prüfungsanordnung zu erlassen ist und nach ihrem Beginn tatsächliche Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen werden. Durch den Beginn einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Prüfungsanordnung erstreckt, hinausgeschoben.
BFH-Urteil vom 3. Dezember 2019 – X R 6/18
(Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. August 2017 – 1 K 664/14)
BFH-Urteil vom 12. Februar 2020 – VI R 42/17
(Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 14. Juli 2017 – 6 K 3009/15 E)
BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 – XI R 2/19
(Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 13 K 2688/15 K)
+++ Hrsg. Prof. Dr. habil. Josef Wieland, Hrsg. Prof. Dr. Roland Steinmeyer und Hrsg. Prof. Dr. Stephan Grüninger: Handbuch Compliance-Management. Konzeptionelle Grundlagen, praktische Erfolgsfaktoren, globale Herausforderungen +++
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