DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-04 |
Über die Frage der Aktivierungspflicht oder Nichtaktivierung der Logistikkosten der Handelsunternehmen (kurz HU) für die Beschaffung der Ware über Abruf- und Verteillager besteht nach wie vor ein Glaubenskrieg. Ob die Logistikkosten aktiviert werden müssen oder nicht hat als Dauersachverhalt eine sehr hohe steuerliche Auswirkung bei Handelskonzernen. Trotz der hohen steuerlichen Bedeutung hat der Gesetz- und Verwaltungsgeber zu der Aktivierungsfrage bisher immer noch nicht verbindlich Stellung genommen. Offensichtlich hat es im Rahmen der Steuerveranlagungen und Betriebsprüfungen auch keine Beurteilungskontroversen gegeben.
Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung übt eine doppelstöckige Personengesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn auf allen Ebenen die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit vorliegen (doppeltes Tätigkeitserfordernis). Vorliegender Beitrag untersucht, welche Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sein müssen. Übt eine Personengesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wird ihre gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft. Das gilt auch dann, wenn sie an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist.
Unter zeitgemäßen, praxisrelevanten „Holdinggesellschaften“ versteht man heutzutage – nach begrifflichen Fortentwicklungen über die letzten Jahrzehnte hin – Unternehmen mit Verwaltungssitz im Inland oder auch außerhalb, die als Ober- bzw. Dachgesellschaften von Unternehmensgruppen aus dem In- und/oder Ausland fungieren. Ihre Definitionen sind national und international nicht einheitlich. In Anlehnung an § 8a Abs. 4 KStG (a. F. bis zum 1.1.2016) kann eine Holdinggesellschaft in Deutschland nach abwägender Einschätzung der „Forschungsstelle für Europäisches und Internationales Finanz- und Steuerrecht“ in München angesehen werden als eine sog. Dach-Gesellschaft, meist mit Leitungs-, Beratungs- und Finanzierungsfunktionen, deren Aufgabe und Tätigkeit sich aber grundsätzlich auf ein Halten von ihr zugewiesenen Anteilen an anderen (aktiv tätigen) Unternehmen (auch Personenunternehmen) zu beschränken hat und selbst keinerlei eigene operative Ausübung, wie Produktionen, Finanzierungen, Wareneinkäufe oder Warenverkäufe etc., vornehmen darf.
BFH-Urteil vom 10. November 2020 – IX R 31/19 Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 10 K 3350/18 E
BFH-Urteil vom 28. Oktober 2020 – X R 32/18 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 – 1 K 189/16
+++ Dipl.-Kfm. Gerd Wichmann: Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung. Eine an den Buchungs- und Bilanzierungsentscheidungen orientierte Systematik +++
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