DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-04 |
Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz „GoBD“, stellen eine Zusammenfassung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Ordnungsmäßigkeit einer EDV-Buchführung dar. Die praktische Bedeutung der GoBD für die Betriebsprüfung ergibt sich aus den §§ 158 und 162 AO. Denn nach diesen Bestimmungen entfaltet eine ordnungsgemäße Buchführung eine Art „Schutzmechanismus“ für den Steuerpflichtigen, weil er nach § 158 AO die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit seiner Aufzeichnungen für sich in Anspruch nehmen kann.
Schon 1992 bei Schaffung des Europäischen Binnenmarktes waren die Zielvorstellungen der einzelnen Mitgliedstaaten (mit deutlich kleinerer Mitgliederzahl) so unterschiedlich, dass das Konzept der Europäischen Kommission zur Einführung eines Mehrwertsteuersystems mit einer Besteuerung nach dem sog. Ursprungslandprinzip scheiterte. Ein solches System würde aufgrund der Begünstigung der exportierenden Nationen und einer Benachteiligung der importierenden Mitgliedsländer eine erhebliche Veränderung der nationalen Haushalte nach sich ziehen, wozu die meisten Mitgliedstaaten schon damals nicht bereit waren.
Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie steigt die Relevanz der Beachtung und Einhaltung von Datenschutzregeln. Oft werden die drohenden Konsequenzen einer Missachtung der entsprechenden Vorschriften zu gering geschätzt, oft mangels Kenntnis der tiefgreifenden Wirkungen. Steuerberater als wesentlicher Teil der steuerlichen Rechtspflege haben hierbei nicht nur die allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten, sondern diese auch im Lichte der sie berufsrechtlich zur besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtenden berufsrechtlichen Regeln (z. B. § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB und § 62 StBerG bei Gehilfen) zu beachten. Diese besondere berufliche Verschwiegenheitspflicht beeinflusst die sich durch das Datenschutzrecht ergebenden Abwägungskriterien zu Lasten des Steuerberaters.
Als „Wirtschaftsgüter“ werden im Handelsrecht, in der Betriebswirtschaftslehre und im Steuerrecht alle diejenigen Güter und Gegenstände bezeichnet, die in einem allgemein oder einem wirtschaftlich ausgerichteten Arbeitsprozess für die Erbringung von Leistungen notwendig sind. Zu den Wirtschaftsgütern zählen in erster Linie alle Sachgüter, doch auch Dienstleistungen und bestimmte geschützte Rechte sowie Nutzungsberechtigungen oder sogar gewisse Tiere (i. S. von §§ 90, 90a BGB) fallen hierunter. Bloße Nutzungsberechtigungen stellen hingegen keine Art von Wirtschaftsgütern dar.
BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 – IX R 23/18 –
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 – 15 K 271/16, EFG 2018, 1771
BFH-Urteil vom 28. November 2019 – III R 34/17 –
Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 8 K 1064/13, EFG 2017, 507
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