DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
Wird eine Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen umgewandelt, so fallen auch bei einer Buchwertumwandlung – anders als bei der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft – Gewinne in der Form der Besteuerung von offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG und ggf. Übernahmefolgegewinne nach § 6 UmwStG an. Bestehen offene Rücklagen – dies ist im Regelfall der Bilanzgewinn – so gelten diese als fiktiv ausgeschüttet. Problematischer ist die Frage, in welchen Fällen ein Übernahmefolgegewinn i. S. von § 6 UmwStG entsteht.
Das Verhältnis zwischen Steuerberater und Steuerpflichtigen ist geprägt von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 57 Abs. 1 StBerG. Daneben folgt die Schweigepflicht des Steuerberaters auch aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Steuerpflichtigen. Dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant dient § 53 StPO. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat der Steuerberater in Berufsangelegenheiten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.
Der BFH hat sich auch im abgelaufenen Jahr wieder intensiv mit den Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) beschäftigt, mit dem Betrieben gewerblicher Art von Gebietskörperschaften, den ruhenden Betrieben, insbesondere mit den landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften, den atypisch stillen Gesellschaften und der Betriebsaufspaltung.
Spätestens seit dem sog. „Apothekenurteil“ ist klar, dass das Finanzamt im Wege des Datenzugriffs gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen von Betriebsprüfungen auf die digitalen Grundaufzeichnungen aus Vorsystemen (z. B. Kassensysteme, Inventuren, Kundenverwaltung, Bestellverwaltung, etc.) zugreifen kann. Durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht seit dem 1.1.2017 die Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Geschäftsvorfalls, d. h. auch die Aufzeichnung jedes einzelnen Verkaufs.
Einkünfte aus „selbständiger Tätigkeit“ gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten. Sie zählen daher zu den steuerpflichtigen Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der in § 18 EStG geregelte Einnahmenkomplex. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vom betroffenen Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2008 in einer eigenständigen „Anlage S“ (vorher war es die Anlage GSE) als Beilage zur jeweiligen Jahres-Einkommensteuererklärung anzuzeigen.
Die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung wird durch unwesentliche Mängel nicht berührt. Die Fehler sind zu berichtigen, ggf. ist das Buchführungsergebnis durch eine Hinzuschätzung richtig zu stellen. Bei schwerwiegenden materiellen Mängeln ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, ggf. unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Dieser Aufsatz untersucht anhand der Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen Buchungsfehler bei einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 – V R 4/18
BFH-Urteil vom 27. September 2018 – V R 32/16
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: