DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-15 |
Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Das Finanzamt ist somit an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Dies gilt auch dann, wenn die – fehlerhafte – Auffassung in einem Betriebsprüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte.
Prüfungsberichte enthalten häufig Hinweise, der Steuerpflichtige müsse die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsauffassung des Prüfers in seinen laufenden Aufzeichnungen und künftigen Steuererklärungen berücksichtigen oder abgegebene Steuererklärungen in diesem Sinne berichtigen. Nach Auffassung des Verfassers ist er dazu nur sehr eingeschränkt verpflichtet. Soweit überhaupt eine entsprechende Pflicht besteht, ist eine Verletzung dieser Pflicht regelmäßig nicht strafbar.
§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO stellt auf Einzelaufzeichnungen ab. Davon weicht § 146 Abs. 1 Satz 3 AO ab, weil er die Einzelaufzeichnung nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von namentlich nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“ für unzumutbar erklärt. Es soll überprüft werden, a) ob diese Ausnahme praxistauglich ist, b) ob die gesetzliche Regelung durch die aus den Einzelgesetzen folgende Einzelaufzeichnungspflicht auch bei manueller Kassenführung ins Leere läuft und c) ob die Befolgung der Ausnahmeregelung dazu führt, dass die Richtigkeitsvermutung widerlegt wird. Dann würden Schätzungen nötig werden.
BFH-Urteil vom 22. August 2019 – II R 18/19 (II R 62/14) – Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4 K 1059/13, EFG 2015, 424
BFH-Urteil vom 3. September 2019 – IX R 2/19 – Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018–14 K 3011/17 E, EFG 2019, 879
+++ Walter Jost: Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren. Ratgeber für Steuerberater und Rechtsanwälte +++ Michael Brinkmann: Schätzungen im Steuerrecht. Fälle – Methoden – Vermeidung – Abwehr +++
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