DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-04 |
Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und der Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU hat der EU-Ministerrat am 25.5.2018 eine Richtlinie mit Transparenzvorschriften für Intermediäre im Bereich der Steuerplanung verabschiedet. Die EU-Richtlinie zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurde am 5.6.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die u. a. das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, also für Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit (Einnahmen aus) einer Vermietung bzw. Verpachtung besteht und diese (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden.
Vorliegender Beitrag beleuchtet die Frage, ob das Vermögen einer GmbH, das unabhängig von der gewerblichen Prägung durch die Rechtsform der GmbH der Vermögensverwaltung zuzurechnen wäre, als Teilbetrieb Gegenstand einer steuerneutralen Abspaltung sein kann. Er behandelt zudem die Frage, inwieweit auch Betriebsvermögen, das nicht einem Teilbetrieb zuzurechnen ist, im Falle einer Abspaltung steuerbegünstigt ist.
BFH-Urteil vom 24. Juli 2018 – I R 75/16
BFH-Urteil vom 10. Oktober 2018 – IX R 1/17
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Oktober 2016 – 14 K 203/15 (EFG 2017, 817)
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