Die private Nutzungsentnahme der vom Betriebsinhaber oder von seinen Angestellten betrieblich und privat genutzten Kraftfahrzeuge (Kfz) ist seit dem Veranlagungszeitraum 1996 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nach der sog. 1%-Regelung zu ermitteln. Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006 wurde diese Art der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils jedenfalls für den Betriebsinhaber selbst ab dem Veranlagungszeitraum 2006 auf Kfz beschränkt, deren betrieblicher Nutzungsanteil mehr als 50% beträgt. Zwischenzeitlich wurden zahlreiche aufgeworfene Rechtsfragen durch Verwaltung und Rechtsprechung beantwortet, zugleich aber auch neue aufgeworfen. Im Zentrum der derzeitigen Diskussion stehen dabei Themen, die sich um eine Dienstwagennutzung durch Arbeitnehmer ranken. Dazu gehört etwa auch die Reichweite des Anscheinsbeweises selbst. Selten nur standen sich die beiden Staatsgewalten allerdings so unversöhnlich gegenüber, wie es bei dem Thema, ob § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers darstellt, schien. Anfang April hat das BMF jedoch die Handhabung der neuen Rechtsprechung konkretisiert und die zwei Nichtanwendungserlasse in dieser Sache aufgehoben. Insgesamt sind Themenvielfalt und Materialfülle wieder derart groß, dass es lohnt, erneut eine Standortbestimmung zu diesem Dauerthema in der steuerlichen Außenprüfung vorzunehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-28 |
Seiten 218 - 225
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