Jede Betriebsprüfung muss zunächst anhand des anzuwendenden Normenkatalogs klären, ob hinsichtlich der Mehrwegemballagen Kauf- oder Leihsachverhalte gewollt und ernsthaft durchgeführt worden sind oder ob Leihsachverhalte zwar formal erklärt werden, tatsächlich aber die für einen Verkauf typischen Merkmale erkennbar sind.
Eine Leihe kann tatbestandlich angenommen werden, wenn das Gesamtbild insbesondere durch vorhandene Fremdgeld- und Emballagenverrechnungskonten geprägt wird. Des Weiteren müsste der Ausweis der Rückzahlungsverpflichtung beim Abfüller/Hersteller in Form einer quantifizierbaren Verbindlichkeit vorliegen, deren Wert unmittelbar aus dem Pfandgeldkontokorrent hergeleitet worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-04 |
Seiten 280 - 285
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