Abschn. 13c.1. Abs. 35 Satz 2 UStAE ordnet an, dass in der Außenprüfung auf Haftungsfälle nach § 13c UStG zu achten und zeitnah der Erlass eines Haftungsbescheides von der Betriebsprüfung anzuregen ist. Aufgrund des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 30.6.2017 hat mit Wirkung ab 1.1.2017 § 13c UStG Änderungen bezüglich der Haftung bei Factoring erfahren. Hintergrund der Haftung nach § 13c UStG ist, den Fiskus vor Umsatzsteuerausfällen zu bewahren, welche daraus resultieren, dass nach Abtretung einer Forderung i. S. v. § 398 BGB der abtretende Unternehmer (Zedent) in Insolvenz fällt und somit die auf den der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Umsatz entfallende Umsatzsteuerschuld nicht mehr begleich kann, wohingegen der Abtretungsempfänger (Zessionar) kein Steuerschuldner ist und somit hierfür nicht einzustehen hat. Insofern kann diesem Steuerausfallrisiko nur begegnet werden, wenn der Abtretungsempfänger für diese fremde Steuerschuld als Haftender einzustehen hat. Gerechtfertigt wird demzufolge die Haftung damit, dass der Zessionar durch die Abtretung verursacht hat, dass dem Zedenten die Umsatzsteuer nicht zugeflossen und dieser somit nicht in der Lage ist, diese ans Finanzamt abzuführen. Dabei erfordert die Haftung nach § 13c UStG im Unterschied zu anderen Haftungstatbeständen wie etwa § 69 AO kein Verschulden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
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