Bei der Haftungsnorm des § 25d UStG handelt es sich um eine Regelung, die der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, vornehmlich in Form sogenannter Umsatzsteuerkarussellgeschäften bzw. betrügerischen Umsatzsteuerketten dient, „bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten“. Eingefügt in das UStG wurde der Haftungstatbestand durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes v. 19.12.2001 (BGBl. I 2001, 3922). Die Haftungsnorm greift für nach dem 1.1.2002 ausgeführte Umsätze. Insofern haftet der Unternehmer unter den näheren Voraussetzungen des § 25d UStG für die auf den oder einen vorangegangenen Umsatz entfallene Umsatzsteuer. Damit kann die Finanzverwaltung gegen die Forderung des Haftungsschuldners auf Vorsteuer mit der Haftungssumme aufrechnen und diese somit neutralisieren. Gerade aufgrund von Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuersonderprüfungen sowie Umsatzsteuer-Nachschauen können sich für die Finanzbehörde Hinweise für das Greifen der Haftung nach § 25d UStG ergeben, sei es aufgrund der Überprüfung beim Leistungsempfänger und somit Haftungsschuldner bzw. beim Leistungserbringer bezüglich der Nichtentrichtung von Umsatzsteuer im Hinblick auf den vorangegangenen Umsatz. Regelmäßig wird es beim Leistungsempfänger hierfür erforderlich sein, entsprechende Datenbanken wie ZAUBER auszuwerten. Auch werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 15 FVG das BZSt wie Koordinierungsstellen innerhalb der Landesfinanzverwaltungen bei der Aufdeckung von Karussellen im Zuge von Betriebsprüfungen tätig. Insofern will der folgende Beitrag das Problembewusstsein hinsichtlich § 25d UStG schärfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-02 |
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