Die Haftung nach § 72 AO knüpft an die Verpflichtung des § 154 Abs. 3 AO an, welche wiederum im Zusammenhang mit § 154 Abs. 1 AO zu sehen ist. Damit soll im Zuge einer Ausfallhaftung sichergestellt werden, dass Banken gegenüber dem Steuerfiskus für den Schaden einstehen, der entsteht, wenn unter Verstoß gegen den Grundsatz der formalen Kontenwahrheit unter falschen Namen Konten errichtet oder Wertsachen in Verwahrung gegeben respektive verpfändet werden (§ 154 Abs. 1 AO) und die sich hieraus ergebende Kontensperre nach § 154 Abs. 3 AO nicht beachtet wurde. Gerade im Zuge von Bankenverfahren der Steuerfahndung aber auch bei Ermittlungen der Betriebsprüfung kann sich die Frage nach der Haftung gem. § 72 AO stellen. Der folgende Beitrag möchte einige praxisrelevante Eckpunkte unter Fokussierung auf den Bankensektor dieser Haftungsnorm vorstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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