Sofern sich aufgrund einer Betriebsprüfung im Organkreis ein steuerliches Mehrergebnis ergibt, stellt sich die Frage, wer für diese aufkommen muss, wenn der Organträger nicht mehr solvent ist. Somit ergibt sich die Frage, ob der Haftungstatbestand des § 73 AO erfüllt ist bzw. wieweit es ermessensgerecht bei Erlass eines Haftungsbescheides gem. § 191 AO ist, die Organgesellschaft etwa für Steuerschulden einstehen zu lassen, die wirtschaftlich von anderen Organgesellschaften verursacht sind. Der folgende Beitrag möchte einen Überblick zu Haftung bei Organschaft gem. § 73 AO geben. Die einzelsteuerlichen Voraussetzungen für die Organschaft bleiben hierbei weitgehend ausgeklammert. Sofern sich im Zuge einer Betriebsprüfung das Ergebnis ergibt, dass die Voraussetzungen für die jeweilige steuerliche Organschaft gar nicht erfüllt sind, sind andererseits bereits nach § 73 AO erlassene Haftungsbescheide ggf. wieder aufzuheben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-04 |
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