Der Gesetzgeber hat mit dem sog. Steuervergünstigungsabbaugesetz für die Abgrenzung von Einkünften innerhalb international tätiger Konzerne bzw. bei der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bedeutsame Regelungen erlassen. Hierbei handelt es sich einerseits um die Einführung einer besonderen Dokumentationspflicht in § 90 Abs. 3 AO und andererseits um Sanktionen (§ 162 Abs. 3 und 4 AO), die im Fall der Nichtbeachtung dieser Regelungen ergriffen werden. Damit wurde auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001 reagiert. In dieser Entscheidung hat der BFH sich u. a. zu den bestehenden Mitwirkungspflichten und zur Verteilung der Beweislast im Rahmen der internationalen Einkunftsabgrenzung geäußert. Danach bestehen über die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO, den erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO und den speziellen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsprüfung gem. § 200 AO hinaus keine besonderen Nachweispflichten, insbesondere nicht zur speziellen Dokumentation zur Angemessenheit der Verrechnungspreise. Durch die gesetzlichen Neuregelungen werden diese Pflichten für den Steuerpflichtigen jedoch erheblich verschärft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.02.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-02-01 |
Seiten 29 - 35
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