Wird auf dem Dach eines Gebäudes zur Stromerzeugung eine Photovoltaikanlage errichtet, stellt diese eine gegenüber dem Gebäude selbständige Betriebsvorrichtung dar. Veränderungen des Daches, insbesondere Dachsanierungen werden dem Gebäude auch insoweit zugerechnet, als sie in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: