Blickt man nur etwa fünf Jahre zurück, für Betriebsprüfer häufig eine berufliche Notwendigkeit, dann war der Bereich der Übertragung von Mitunternehmeranteilen und der Einbringung von Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft deutlich anders und deutlich einfacher geregelt als heute. Seither hat sich die Änderungswut des Gesetzgebers auch dieses Bereichs angenommen, teils um Mängel der bisherigen Regelungen auszuräumen, teils um tatsächliche oder angebliche Steuerschlupflöcher zu stopfen, teils um den Personengesellschaften steuerliche Entlastungen zu bescheren. Der ermäßigte Steuersatz wurde abgeschafft und zwei Jahre später in geänderter Form wieder eingeführt. Der Anteil an einem Mitunternehmeranteil ist bei der entgeltlichen Übertragung nicht begünstigt, wohl aber bei der unentgeltlichen. Das Problem des Sonderbetriebsvermögens wird nur für die Fälle der unentgeltlichen Übertragung gesetzlich geregelt. Mit der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft beschäftigen sich inzwischen gleich zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen, neben § 24 UmwStG jetzt auch § 6 Abs. 3 EStG, ohne dass sich der Gesetzgeber erkennbar Gedanken darüber gemacht hat, in welchem Verhältnis diese beiden Regelungen zueinander stehen.
Die vielen Änderungen, die die Rechtslage nicht übersichtlicher und verständlicher gemacht haben, lassen eine zusammenfassende Darstellung wünschenswert erscheinen. Der folgende Beitrag muss sich aus Gründen der Verständlichkeit und des Platzbedarfs auf die Grundzüge der heutigen Rechtslage beschränken und kann nur am Rande auf die Rechtsentwicklung während der letzten Jahre eingehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 48 - 52
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