Nach dem Konzept der Hinzurechnungsbesteuerung sind im Rahmen einer aktiven Gesamttätigkeit einer ausländischen Gesellschaft anfallende betriebliche Nebenerträge, die für sich betrachtet passiver Natur sind, den Einkünften aus der aktiven Tätigkeit zuzuordnen (funktionale Betrachtungsweise). Diesem Prinzip trägt auch der sog. „Dienenstatbestand“ des § 14 Abs. 1 AStG Rechnung. Danach scheidet eine Zurechnung dann aus, wenn die Zwischeneinkünfte der ausländischen Untergesellschaft aus Tätigkeiten oder Gegenständen stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nrn. 1–6 AStG fallenden aktiven Tätigkeit der ausländischen Obergesellschaft dienen. Dieses Funktionsprivileg beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, das aus organisatorischen Gründen oder aus Gründen des ausländischen Steuerrechts gewisse Tätigkeiten im Ausland von anderen aktiven Tätigkeiten abgespalten und in einer eigens dafür gegründeten Gesellschaft ausgeübt werden können. Diese Regelung hat in der Vergangenheit zu Missbräuchen geführt.
So haben deutsche Unternehmen aktiven Auslandstöchtern Kapitalanlagegesellschaften oder Konzernfinanzierungsgesellschaften nachgeschaltet und die Auffassung vertreten, dass die passiven Einkünfte dieser Gesellschaften dem aktiven Geschäft der ausländischen aktiven Obergesellschaft dienen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 wurde der § 14 Abs. 1 AStG mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen, geändert. § 14 Abs. 1 AStG wurde durch einen Satz 2 ergänzt, der eine Definition enthält, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten oder Gegenstände der Untergesellschaft einer aktiven Tätigkeit der Obergesellschaft dienen. Danach sollen nur solche Einkünfte der ausländischen Untergesellschaft nicht der ausländischen Obergesellschaft zugerechnet werden, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit aktiven Tätigkeiten der ausländischen Obergesellschaft stehen und es sich bei den Einkünften der ausländischen Untergesellschaft nicht um Kapitaleinkünfte (§ 7 Abs. 6a AStG) handelt. Diese Änderung ist nach § 21 Abs. 11 AStG auf Zwischeneinkünfte anwendbar, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2002 beginnt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-07 |
Seiten 365 - 370
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