Eine sachgerechte Betriebsprüfung muss nach § 200 Abs. 2 AO grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder auch an Amtsstelle stattfinden. Soweit dies dort aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, können die benötigten Unterlagen in seinen Wohnräumen oder in den Räumen des Finanzamtes eingesehen und geprüft werden. Sollten in Ausnahmefällen als Prüfungsort Räumlichkeiten der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich werden, müssen hierfür nachvollziehbar besonders gewichtige Gesichtspunkte sprechen und dieser unmissverständlich sein Einverständnis hierzu erteilen. Allein der Umstand, dass sich wesentliche Prüfungsunterlagen beim Steuerberater befinden und dieser vor Ort Rückfragen des Prüfers schneller beantworten könnte, reicht für die Auswahl seiner Büroräume zur Nachprüfung nicht aus. Die Festlegung des Prüfungsortes ist eine Ermessensentscheidung der prüfenden Finanzbehörde. Das Finanzamt hat die Gründe für und gegen die für eine Betriebsprüfung in Betracht kommenden Prüfungsorte abzuwägen. Für einen abweichenden Prüfungsort, etwa in Räumen der Kanzlei des Steuerberaters, müssen gravierende Argumente gegeben sein, um im Einzelfall die im Gesetz vorgesehene Räumlichkeiten (Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle) ausschließen zu können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-04 |
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