Der BFH hat entgegen der Verwaltung die Rechtsansicht vertreten, dass mit dem unentgeltlichen Eintritt in ein bisheriges Einzelunternehmen zwei Rechtsvorgänge vorliegen, eine Einbringung i.S.d. § 24 UmwStG und eine unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG. Bei den sog. Mischeinbringungen ist keine Aufteilung vorzunehmen, sondern die Einheitstheorie anzuwenden. Vorliegender Betrag behandelt die unentgeltliche Aufnahme und die teilentgeltliche Aufnahme in ein bisheriges Einzelunternehmen sowie die Einräumung von Darlehensforderungen als sonstiges Entgelt neben der Gewährung von Anteilen und anderen sonstigen Entgelten durch Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen der übernehmenden Personengesellschaft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-30 |
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