Grundsätzlich ist das andere Wirtschaftsgut im Vergleich zu bloßen nachträglichen Herstellungskosten ein Vorteil, und zwar in Hinblick auf den restlichen Abschreibungszeitraum. R 7.4 Abs. 9 Satz 4 EStR führt hierzu aus: „Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden (Abschnitt 7.3 Abs. 5), so ist die AfA nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsguts zu bemessen.“ Neben diesem – eher geringen – Vorteil des anderen Wirtschaftsguts, birgt es jedoch auch ein gewaltiges Risiko, das meistens unterschätzt wird: Wie noch gezeigt wird und auch bereits erwähnt wurde, kann ein anderes Wirtschaftsgut sehr viel leichter entstehen als ein bautechnischer Neubau.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-15 |
Seiten 132 - 136
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