Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 17. April 2018 – IX R 27/17
Vorinstanz: Thüringer FG vom 22. August 2017 – 2 K 688/16 (EFG 2017, 1506)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
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