Ergibt sich beim Erwerb eines Unternehmens als Differenz zwischen dem Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden und dem Gesamtkaufpreis ein derivativer Geschäftswert, so hat der Erwerber gem. § 255 Abs. 4 HGB in der Handelsbilanz das Wahlrecht, diesen Geschäftswert entweder zu aktivieren oder sofort als Aufwand zu erfassen. In der Steuerbilanz muss der derivative Geschäftswert aktiviert werden.
Beim Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände zu einem Gesamtkaufpreis ist naturgemäß eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer Aufteilung beim Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter durch einen einheitlichen Vertrag folgt bereits aus dem Grundsatz der Einzelbewertung. Die Problematik der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises stellt sich nicht nur, wenn Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter durch einen einheitlichen Vertrag erworben werden, sondern auch beim Kauf eines ganzen Unternehmens. Der Vorgang „Kauf eines ganzen Betriebes und die damit verbundene Aufteilungsproblematik“ ist steuerrechtlich als Beurteilungsobjekt ein Thema, das in der Praxis zu ständig neuen Überlegungen führt und welches die Firmen, die Steuerberatung, die Finanzverwaltung und die Gerichte intensiv beschäftigt. Die Diskussion dreht sich in der Regel um die Frage, welcher Wert auf den (derivativen) Firmenwert entfällt. Ziel ist es oftmals, den Ausweis eines Firmenwertes zu vermeiden oder gering zu halten, da dieser nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden kann.
Im folgenden Beitrag soll dargelegt werden, dass zur Festlegung von Prüfungsschwerpunkten die Auswertung der Bilanzpolitik betreffend der Aktivierung eines Geschäftswertes eine Prüfungsmöglichkeit darstellt. Die Überprüfung des vom Bilanzaufstellenden angewandten Instrumentariums liefert operationale Ergebnisse, wobei sich – ausgehend von Bilanzierungs- und Bewertungsregeln – eine direkte Verknüpfung zwischen der Prüfungsplanung, der materiellrechtlichen Fragestellung und dem Prüfungsverfahren ergibt. Diese Vorgehensweise leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Systematisierung des Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte. Durch das Nachvollziehen der vom Bilanzaufstellenden in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen kann die Prüfung ziel- und ergebnisorientiert durchgeführt werden.
Die nachfolgende – ergebnisorientierte – Einzelfallprüfung ist aber allein schon im Hinblick auf die Beweisfrage nicht wegzudenken. Die beschriebene und dargestellte Vorgehensweise dient damit der Vollständigkeit der Prüfung, indem sie Anhaltspunkte für das Festlegen von Prüfungsfeldern im Hinblick auf Prioritäten und auf die intensitätsmäßige Bearbeitung liefert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-10 |
Seiten 168 - 175
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