Hat ein Steuerpflichtiger seine Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht, ist er an sie gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirtschaftsgütern überhaupt und auf den Wertansatz für jedes einzelne Wirtschaftsgut. Die Änderung einer einge reich ten Steuerbilanz ist nur unter den im Gesetz (§ 4 Abs. 2 EStG) genannten Voraussetzungen möglich. Dabei wird zwischen „Bilanzberichtigung“ und „Bilanzänderung“ unterschieden. Eine Bilanzberichtigung wird erforderlich, wenn ein Ansatz in der Steuerbilanz unrichtig (unzulässig) ist – bei einer Bilanzberichtigung wird also ein fehlerhafter Bilanzansatz durch den zutreffenden Bilanzansatz ersetzt. Bilanzänderung ist dagegen die Ersetzung eines zulässigen, nicht fehlerhaften Bilanzansatzes durch einen anderen, zulässigen Bilanzansatz – Bilanzänderung bedeutet somit den Austausch richtiger Bilanzansätze.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.08.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-04 |
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