Der Informationsumfang des Jahresabschlusses ist sehr weit, da im Hinblick auf den Dokumentationszweck für mögliche Streitfälle Urkundenbelege bereitgehalten werden müssen. Dagegen ist der Kreis der möglichen Adressaten der Informationsempfänger relativ klein. Einen direkten aktuellen Adressaten gibt es im Grunde gar nicht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Finanzbuchhaltung und Handelsbilanz neben ihren handelsrechtlichen Funktionen auch für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen maßgebend sind. Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird das Betriebsvermögen herangezogen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen ist unter Berücksichtigung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Steuererklärung bereits verpflichtend in elektronischer Form einzureichen ist, soweit darin betriebliche Einkünfte enthalten sind. Damit ist ein Abgleich zwischen den Steuererklärungen und den Angaben in der Bilanz schneller und effizienter möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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