Der BGH hat im Beschluss vom 20.5.2010 zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige in einem obiter dictum entschieden, dass eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der Täter vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und „reinen Tisch“ macht, der Steuerhinterzieher in der Selbstanzeige vollständige und richtige Angaben macht. Teilselbstanzeigen hält der BGH nicht länger für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Der BGH stellt sich mit der Entscheidung gegen seine bisherige Rechtsprechung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-06 |
Seiten 352 - 355
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