Dass vorlage- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung trotz entsprechenden Verlangens seitens des Prüfers nicht vorgelegt werden, ist vor allem in Betrieben der sog. Bargeldbranche fast schon zur traurigen Alltäglichkeit geworden. Umso verblüffender sind allerdings häufig die hierzu angeführten Gründe, wenn etwa der steuerliche Berater vorträgt, sein Mandant habe leider die Tagesendsummenbons der Registrierkasse aus Platzgründen vernichten müssen.
Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die Außenprüferinnen und Außenprüfer solche oder ähnliche Begründungen ohne weiteres hinzunehmen haben oder welche weiteren – über eine Schätzung hinausgehenden – Möglichkeiten die Rechtsordnung in diesen Fällen zur Verfügung stellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-10 |
Seiten 104 - 109
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