Prüfungsberichte enthalten häufig Hinweise, der Steuerpflichtige müsse die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsauffassung des Prüfers in seinen laufenden Aufzeichnungen und künftigen Steuererklärungen berücksichtigen oder abgegebene Steuererklärungen in diesem Sinne berichtigen. Nach Auffassung des Verfassers ist er dazu nur sehr eingeschränkt verpflichtet. Soweit überhaupt eine entsprechende Pflicht besteht, ist eine Verletzung dieser Pflicht regelmäßig nicht strafbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-15 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: