§ 160 AO ist eine Vorschrift, die gerade in Betriebsprüfungen häufig Anlass zu Streitigkeiten liefert. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, in welchem Anwendungsverhältnis § 160 AO zu der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG steht, wenn die Steuerverwaltung auf so genannte „nützliche Aufwendungen“ stößt. Oftmals sind weiterhin Zahlungen an Domizilgesellschaften betroffen. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren kann das FG über die Verweisungsnorm des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend § 160 AO vorgehen. Der folgende Beitrag möchte einen Überblick zu dieser praxisrelevanten Norm anhand ausgewählter Fallbeispiele geben, wie sie in der steuerlichen Betriebsprüfung aufzutreten pflegen. In sofern werden Eckpunkte der Regelung, wobei sich auf § 160 AO konzentriert wird, dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
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