1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt.
2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 3. Dezember 2019 – X R 6/18
(Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. August 2017 – 1 K 664/14)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
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