Nach § 121 Abs. 1 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich begründet werden, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Adressaten des Verwaltungsakts die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist. Was das Begründungserfordernis für Prüfungsanordnungen anbelangt, muss man zwischen den Regelungen des § 193 Abs. 1 AO und des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO differenzieren. Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind.
Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die keinen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und nicht freiberuflich tätig sind. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung der Prüfungsanordnung sind bei diesen gesetzlichen Regelungen unterschiedlich. Das Erfordernis der Begründung einer Prüfungsanordnung für Prüfungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO hat eine besondere Bedeutung und Qualität erlangt. Ein besonderer Begründungsbedarf besteht auch bei einer Ausdehnung der Außenprüfung nach § 194 Abs. 2 AO, einer Wiederholungsprüfung, einer zeitlichen Erweiterung oder Abweichung vom üblichen Prüfungszeitraum und bei sog. Anlassprüfungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.03.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 69 - 78
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