Die umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte aus der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten in Krankenhäusern und insbesondere in Rehabilitationskliniken zählt häufig zu den Streitpunkten im Rahmen von Betriebsprüfungen. Im Gegensatz zu anderen Fragen der Krankenhausbesteuerung, die fast ausschließlich für den damit befassten Personenkreis von Interesse sind, handelt es sich hierbei zudem um eine Problematik, die auch außerhalb der Krankenhausverwaltungen, ihrer steuerlichen Berater und der Finanzverwaltung durchaus Beachtung findet. Die gängige Praxis vieler Reha-Einrichtungen nämlich, ihre durch die so genannten Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre oft nicht gerade optimalen Belegungsquoten durch Angebote zur begleitenden Mitaufnahme von Angehörigen zu erhöhen, wird seitens des Beherbergungsgewerbes mit wachsendem Argwohn betrachtet; das Spektrum der Missfallenskundgebungen reicht von Presseartikeln der örtlichen Interessenvertretungen bis hin zu anonymen Anzeigen bei den Finanzbehörden.
Das Urteil des EuGH vom 1.12.2005 – Rs. C-394/04 und C-395/04 hat nur auf den ersten Blick die Rechtslage kaum wesentlich verändert; es enthält vielmehr bei näherer Betrachtung sehr bemerkenswerte Aspekte und hat die Steuerbefreiung für diese Umsätze gegenüber der bisherigen Begründung auf eine völlig neue Basis gestellt. Es kann somit ebenso zu einer Lösung der Probleme beitragen wie die erstmalig geschaffene, am 1.1.2005 in Kraft getretene Vereinbarung über die gesonderte Berechnung der Entgelte für diese Leistungen – trotz offensichtlicher Beschränkung des Geltungsbereiches auf die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geförderten Krankenhäuser, zu denen Reha-Kliniken nicht zählen – bei Einbeziehung in die steuerliche Praxis. Bevor jedoch konkret auf diese neuen Gesichtspunkte eingegangen wird, ist eine kurze Zusammenfassung der allgemeinen Grundlagen für die Umsatzsteuerbefreiung der Krankenhäuser sowie ein Überblick über die spezielle Rechtsentwicklung zur Thematik der Begleitpersonen notwendig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-11-01 |
Seiten 347 - 351
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