Spätestens seit dem sog. „Apothekenurteil“ ist klar, dass das Finanzamt im Wege des Datenzugriffs gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen von Betriebsprüfungen auf die digitalen Grundaufzeichnungen aus Vorsystemen (z. B. Kassensysteme, Inventuren, Kundenverwaltung, Bestellverwaltung, etc.) zugreifen kann. Durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht seit dem 1.1.2017 die Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Geschäftsvorfalls, d. h. auch die Aufzeichnung jedes einzelnen Verkaufs. Diese bis dahin aus dem HGB abgeleitete und von der Rechtsprechung gefolgerte Einzelaufzeichnungspflicht wurde nunmehr explizit in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO gesetzlich verankert. Die Übergangsregelung zur Verwendung der „alten“ Registrierkassen ist mit Ablauf des 31.12.2016 entfallen. Vor diesem Hintergrund sind digitale Kassenaufzeichnungen bei Verwendung einer elektronischen Einrichtung seit 2017 nunmehr zwingend zu führen, aufzubewahren und auf Aufforderung vorzulegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
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