Im Rahmen von Veranlagungen oder von Außenprüfungen bei Banken, Sparkassen, Kredit- oder sonstige Finanzinstitute sollte auf bankenrechtliche und steuerrechtliche Sonderbehandlungen geachtet werden. Solche Geldverwalter erbringen sogenannte „Bankgeschäfte“ und auch „Finanzdienstleistungen“, in Deutschland derartige „Banken-Geschäftstätigkeiten“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, aber auch „Dienstleistungen“ im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Im Bankenwesen in Deutschland sind nahezu alle insoweit möglichen Arten von Bankgeschäften grundsätzlich in § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erschöpfend aufgezählt, und zwar unterschieden nach möglichen finanziellen Geschäftsarten, zu denen insbesondere Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte, Wertpapiergeschäfte, und Einlagengeschäfte gehören. Unter dem Begriff der öffentlich- oder privat-rechtlichen Kreditinstituten sind alle Kreditbanken, Realkreditinstitute, Sparkassen, genossenschaftliche Zentralkassen, Kreditgenossenschaften, Teilzahlungskreditinstitute, Bausparkassen sowie die Postbanken zu verstehen. Die Gesamtheit aller Aktivitäten von Banken und Kreditinstituten im In- und Ausland sowie die gesetzlichen Regelungen dazu bezeichnet man zusammengefasst als das „Bankenwesen“. Bankgeschäfte sind stets auch Risikogeschäfte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-06 |
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