B. Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV – Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen im finanzgerichtlichen Verfahren – Übernahme von Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils – Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG – unechte Auftragsproduktion – Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz
1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.
2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht entgegensteht.
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 132; ZPO § 572 Abs. 3
BFH-Beschluss vom 6. November 2008 – IV B 126/07
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-09 |
Seiten 28 - 31
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