I. Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3.
BFH-Urteil vom 14. September 2005 – VI R 148/98
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-12-01 |
Seiten 369 - 370
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