Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht
UmwStG 1995 § 20 Abs. 2; EStDV § 60 Abs. 2 Satz 2; EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GmbHG § 42a Abs. 1, § 46 Nr. 1; UmwG §24.
BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 – I R 98/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-10 |
Seiten 301 - 303
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