Neben der Einführung des für die fiskalische und unternehmerische Praxis bedeutenden Abs. 2a des § 371 AO wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung für den Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer eine weitere Änderung eingeführt. Gemäß dem mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat. Damit nimmt der Gesetzgeber Bezug auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2002 für die Umsatzsteuer und ab 2013 für die Lohnsteuer eingeführte Möglichkeit einer allgemeinen Nachschau.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
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