AO § 193 Abs. 1, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3; FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2
1. Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung.
2. Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Sie ist nicht übermäßig, wenn das Unternehmen während des vorgesehenen Prüfungszeitraumes zeitweise als Großbetrieb eingeordnet war und sich aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials aus Sicht des FA ein Prüfungsbedarf ergibt.
BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 – III R 8/15 (FG Berlin-Brandenburg vom 27. März 2014 – 4 K 2166/13, EFG 2015, 879)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-06 |
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