Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in der Abgabenordnung ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, elektronische Buchführungen ins Ausland zu verlagern. Allerdings ist die dafür erforderliche Genehmigung in § 146 Abs. 2a Satz 3 AO an Voraussetzungen gebunden, die ein Outsourcing ins Nicht-EU/EWR Ausland praktisch ausschließen. Vorgeschlagen wird deshalb die Buchführung einfach auf einen inländischen Spiegelserver zu replizieren und so im Inland eine Kopie des Datenträgers mit den Buchführungsdaten vorzuhalten, um den Charakter einer inländischen Buchführung zu erhalten und die strengen Vorgaben des § 146 Abs. 2a AO zu umgehen. Dabei wird jedoch die strafrechtliche Dimension des § 146 AO übersehen. Die macht es notwendig, dass die Buchführungsdaten für die deutschen Behörden bei einem Beschlagnahmezugriff auf das Datenverarbeitungssystem lesbar, vollständig und verifizierbar sind. Dieses Erfordernis prägt auch die Anforderungen an die Inländerqualität einer elektronischen Buchführung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-10 |
Seiten 355 - 358
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