Bemessungsgrundlage linearer Gebäudeabschreibungen sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz EStG 2000 die für das Gebäude aufgewendeten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Gemäß dem 2. Halbsatz der Vorschrift ist hierbei § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG 2000 entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (Gebäuden), die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt wer den, sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen mindern, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-28 |
Seiten 332 - 338
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