Steuerberatungskosten sind für fachlich nicht vorgebildete Steuerpflichtige faktisch unvermeidbar. Wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts müssen die meisten Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und Wahrung ihrer steuerlichen Rechte die sachkundige Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Dadurch entstehende Kosten konnten bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 steuerlich geltend gemacht werden. Entweder als Betriebsausgaben bei den sog. Gewinneinkünften, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, oder als Werbungskosten bei den sog. Überschusseinkünften, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorlagen, waren Steuerberatungskosten bis 2005 als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.). Aktuell können nur noch Steuerberatungskosten, die für einkunftsbezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten entstehen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
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