Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen. Die Unterscheidung ist einkommensteuerrechtlich von enormer Bedeutung, weil — von privaten Veräußerungsgeschäften und der Veräußerung von „wesentlichen“ Anteilen an Kapitalgesellschaften einmal abgesehen — nur beim Betriebsvermögen Gewinne und Verluste, die bei der Veräußerung entstehen, sich auf das steuerpflichtige Einkommen auswirken. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts bewirkt des Weiteren, dass auch Wertveränderungen, die während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eingetreten sind, sich auf die Höhe des Gewinns auswirken, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, also in das Privatvermögen überführt werden. Besondere Aktualität hat die Abgrenzung von Betriebsvermögen und Privatvermögen erlangt, nachdem der BFH entschieden hat, dass auch Einnahmenüberschussrechner entgegen der bisherigen Rechtsprechung gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 102 - 109
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