A. Losgewinne als betriebliche und private Zuflüsse
In zwei Entscheidungen beschäftigt sich der BFH mit der steuerrechtlichen Behandlung von Losgewinnen. Im ersten Fall, den wir hier besprechen wollen, kommt er zu dem Ergebnis, der Erhalt des ausgelobten „Traumhauses“ führe zu einer Betriebseinnahme, im zweiten Fall – es ging um einen PKW – handelte es sich um Einkommensverwendung.
I. Gewinn aus der Wettbewerbsauslosung eines Lieferanten als Betriebseinnahme
Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.
EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4; GewStG § 7.
BFH-Urteil vom 2. September 2008 – X R 25/07
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-09 |
Seiten 26 - 27
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