§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO stellt auf Einzelaufzeichnungen ab. Davon weicht § 146 Abs. 1 Satz 3 AO ab, weil er die Einzelaufzeichnung nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von namentlich nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“ für unzumutbar erklärt. Es soll überprüft werden, a) ob diese Ausnahme praxistauglich ist, b) ob die gesetzliche Regelung durch die aus den Einzelgesetzen folgende Einzelaufzeichnungspflicht auch bei manueller Kassenführung ins Leere läuft und c) ob die Befolgung der Ausnahmeregelung dazu führt, dass die Richtigkeitsvermutung widerlegt wird. Dann würden Schätzungen nötig werden. Ab dem 1.1.2020 könnten sogar Bußgelder wegen gravierender Verstöße bei manueller Kassenführung verhängt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-15 |
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