Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
Dem Substanzwert kommt in der betriebswirtschaftlichen Lehre keine eigenständige Bedeutung zu. Dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG weiterhin am Substanzwert als Untergrenze der steuerlichen Unternehmensbewertung festhält, stand seit der Einführung dieser Regelung im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 stets in der Kritik. In der steuerlichen Praxis galt der Substanzwert bisher zumindest für solche Fälle als entbehrlich, in denen sich der gemeine Wert aus fremdüblichen Transaktionspreisen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag ableiten ließ. Das FG Münster stellte mit Urteil vom 15.04.2021 diese bis dato herrschende Meinung nun in Frage und rückt den Substanzwert damit wieder ins Scheinwerferlicht der Fachdiskussion.
Wurden Tax Compliance Management Systeme bisher im Wesentlichen im Dunstkreis haftungsbegrenzender Überlegungen nach § 153 AO erörtert, so werden sie nun auch zum Gegenstand von Compliance-Überlegungen im Zuge von Betriebsprüfungen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie vom 28.12.2022 führt der Gesetzgeber in Art. 97 § 38 EGAO zum 01.01.2023 einen Mechanismus ein, der dem Steuerpflichtigen bei Vorliegen eines geprüften Steuerkontrollsystems (Tax Compliance Management System) auf Antrag eine Beschränkung von Ermittlungen im Zuge von nachfolgenden Betriebsprüfungen zusagt.
Mit Anwendungsschreiben vom 22.02.2023 – IV C 3 – S 2196/ 22/10006 :005 hat das BMF in Reaktion auf neue BFH-Rechtsprechung eine für den Gebäudeerwerb besonders wichtige und sehr häufig auftretende Frage zur Bemessung der Gebäude-AfA beantwortet: Beim Ansatz der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können sich die Bilanzierenden (oder auch Einnahmen-Überschussrechner) verschiedener Nachweismethoden bedienen. Zwar eröffnet das in vielen Fällen zunächst betragsmäßig hohe Gestaltungsspielräume. Damit diese aber fiskalisch nicht zu einfach ausgenutzt werden können, hat das BMF eine Gutachter-Pflicht festgeschrieben.
Mietereinbauten und Mieterumbauten sind ein absolutes Dauerthema in der steuerlichen Ausbildung und Praxis. In den vergangenen Jahren waren Grundstücke (mit Ausnahme des Jahres 2018) aus der Steuerberaterexamensklausur im Bilanzsteuerrecht nicht wegzudenken und sollten damit einen Schwerpunkt in der Examensvorbereitung darstellen. Der erste Sachverhalt der aktuellen Examensklausur 2022 problematisierte die durch den Mieter in ein gemietetes Gebäude verbauten Trennwände – ein Grund mehr, sich das Thema Mietereinbauten und Mieterumbauten einmal genauer anzusehen. Der vorliegende Beitrag stellt anhand eines Beispielsfalls die Grundlagen ihrer steuerlichen Behandlung vor.
Vorliegender Beitrag behandelt die Rechtsprechung des BFH zur Ertragbesteuerung der Personengesellschaften (mit Ausnahme der Einbringungs- und Umwandlungsfälle). Teil 1 ist erschienen in StBp 2023, S. 156 (Heft 05.23).
BFH, Urteil vom 14.09.2022 – I R 13/20
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 20.02.2020 – 13 K 1151/17
BFH, Urteil vom 26.10.2022 – VI R 48/20
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019 –- 6 K 1475/18
BFH, Urteil vom 02.11.2022 – I R 29/19
Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2018 – 1 K 483/17
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