Inhalt » Archiv » Ausgabe 04/2009 » I. Zuständigkeit eines mit der Außenprüfung beauftragten Finanzamtes für Einsprüche gegen seine Prüfungsanordnung

I. Zuständigkeit eines mit der Außenprüfung beauftragten Finanzamtes für Einsprüche gegen seine Prüfungsanordnung

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.

AO § 195, § 367 Abs. 1 und 3; FGO § 63 Abs. 3

BFH-Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 16/07

Seiten 115 - 117

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.04.2009.115

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