Wertpapierverluste im Betriebsvermögen – Teil I –
Die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen wird von der Außenprüfung spätestens dann kritisch begutachtet, wenn die jeweiligen Kapitalanlagen mit Verlust verkauft oder auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Denn in der Praxis zeigt sich, dass nach Kurseinbrüchen nicht selten nach Möglichkeiten gesucht wird, den wirtschaftlichen Verlust durch eine Steuerersparnis abzumildern, indem die Wertpapiere – oft nachträglich z.B. im Rahmen der Abschlussarbeiten – als betriebliche Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden.