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Inhalt der Ausgabe 02/2012

Beiträge

Die Zinsschranke – Teil II –

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Finanzierung von Unternehmen bei der Besteuerung neu geregelt. Bis dahin fanden sich Regelungen expliziter Art nur im § 8a KStG a.F. und im AStG. Nunmehr enthält das EStG die Grundregelung, die damit grundsätzlich für alle Unternehmensformen gilt. Die alte und die neue Regelung hatte bzw. hat den Verlust von Steuersubstrat im Inland mittels Fremdfinanzierung durch ausländische Gesellschafter oder verbundene Unternehmenseinheiten im Ausland im Blick und versuchte bzw. versucht diese zu beschränken.

Körperschaftsteuerliche Organschaft – Teil II –

Eine Kapitalgesellschaft ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständiges Subjekt zu behandeln. Bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft dagegen ist eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger), bei dem es sich sowohl um eine Kapitalgesellschaft als auch um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handeln kann, so eingegliedert, dass wirtschaftlich betrachtet die Kapitalgesellschaft dem beherrschenden anderen Unternehmen untergeordnet und von diesem abhängig ist.

Die Berücksichtigung von Leerkosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten aus handels- und steuerrechtlicher Sicht – Teil II –

Ausgangspunkt für die Bewertung der Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlage- und Umlaufvermögens stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten dar.

Praxisrelevante Fallbeispiele zum Veräußerungsfreibetrag

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG). An sich ist dies selbstverständlich, da die Veräußerung des Betriebs einkommensteuerlich prinzipiell den letzten betrieblichen Vorgang darstellt. Die Vorschrift dient daher lediglich der Klarstellung.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a

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