Die Schubladenkasse (offene Ladenkasse) ist bei jedem bargeldintensiven Betrieb ein Anachronismus. Sie birgt extreme Risiken, dass die damit erstellte Kassenführung extrem risikobehaftet ist. Die für sie einschlägigen formellen Prüfkriterien bieten eine scheinbare Sicherheit, da es sich bei der Tageslosung nur um Eigenaufzeichnungen handelt. Diese Einschränkung gilt für alle sog. Erfassungen der Tageslosungen durch Auszählung. Bei ihr wird in der Regel Das Bargeld ohne Belege vereinnahmt und verausgabt. Sie verhindert ohne Belege (Barquittungen) für die Ausgangsumsätze die Verifikation der einzelnen Geschäftsvorfälle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Zudem fehlt bei der Schubladenkasse die Kassensturzfähigkeit, weil sich der Sollbestand nicht sofort und jederzeit – und das ist Inhalt des sog. Kassensturzes – mit dem Istbestand abgleichen lässt. Der Sollbestand ist ohne Einzelaufzeichnungen – wie Aufzeichnungen nach § 22 UStG – nicht bestimmbar. Das ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit. Es fehlt bei offenen Ladenkassen am Nachweis der Betriebseinnahmen durch Belege und damit an der Kassensturzfähigkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-05 |
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