Für Zeiträume ab 2014 findet im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft ein gesondertes Feststellungsverfahren Anwendung, welches für die Außenprüfung zum Teil Veränderungen organisatorischer Art mit sich bringt. In größeren Unternehmensgruppen oder Konzernen sind vor allem bedeutend mehr Verwaltungsakte auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Darüber hinaus ist aus Sicht des Betriebsprüfers, aber auch aus der Perspektive der Unternehmen bzw. ihrer Steuerberatung Vorsicht geboten, da – anders als dies zumindest grds. bisher der Fall war – nicht mehr „alles“ beim Organträger (OT) „geradegerückt“ werden kann: Sind das dem OT zuzurechnende Einkommen oder andere unter § 14 Abs. 5 KStG fallende Besteuerungsgrundlagen einer Organgesellschaft (OG) bestandskräftig festgestellt worden, sind sie wegen § 182 AO beim OT anzusetzen, auch wenn sie materiell-rechtlich unzutreffend sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.07.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-05 |
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